Willkommen beim Tierschutzverein
Trier und Umgebung e. V.
Das Tierheim Trier wird durch den Verein „Tierschutzverein Trier und Umgebung e. V.“ betrieben.
Dieser ist unter der Registernummer VR 1163 beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
Oberstes Organ des Tierschutzvereines ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt im regelmäßigen Turnus den ehrenamtlichen Vereinsvorstand, der den Verein nach außen vertritt und die Verwaltung des Vereins und des Tierheims verantwortet. Der Vereinsvorstand nimmt die Einstellung einer Tierheimleitung und von qualifiziertem Personal vor und pflegt den Kontakt zu Ehrenamtlichen.
Ziel und Zweck des Vereines ist satzungsgemäß:
· den Tierschutz zu fördern
· Tierquälerei und Tiermisshandlung zu verhindern
· notleidenden Tieren Hilfe zu gewähren
Wir helfen, wenn Tiere in Not sind
Zu den vielfältigen Aufgaben des Tierschutzvereins gehören vor allem die Aufnahme in Not geratener Tiere, die Aufnahme von Fundtieren und die Verwahrung von Tieren z. B. im Auftrag des Veterinäramtes und/oder des Ordnungsamtes. Aber auch die Tierschutzarbeit in Form einer Jugendtierschutzgruppe und die Aufklärung der Öffentlichkeit in Sachen Tierschutz zählen mit zu den zentralen Aufgaben des Vereins.
Ebenso beinhaltet die Tierschutzarbeit Vor- und Nachkontrollen sowie die Unterstützung bedürftiger Tierbesitzer, damit diese ihre Tiere weiter halten können.
Wie finanziert unser Verein den Betrieb des Tierheims?
Der Tierheimbetrieb wird zum größten Teil durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und auch Erbschaften finanziert. Ein Teil der Kosten wird durch die Vergütung für die Aufnahme von Fundtieren, Verwahrtieren und Beschlagnahmungen aus schlechter Haltung etc. gedeckt.
Mit zu den Hauptaufgaben des Vereinsvorstandes gehören die Spendenakquise und das Führen von Verhandlungen mit Verbandsgemeinden, Ämtern und Kommunen, um die Finanzierung des Tierheims sicherstellen zu können. Auch die Korrespondenz mit Anwälten bzgl. Erbschaften, die Mitgliederwerbung und die positive Darstellung des Vereins und Tierheims nach außen hin zählen dazu.
Der Vorstand
des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e. V.:
Volker Schemmann
Sabine Pütz
Fiammetta Stadler
Jennifer Kosancic
Annette Massing
Satzung
Satzung des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e. V. in der geänderten Fassung vom 03.04.2024
Präambel
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert keine Bestrebungen parteipolitischer, religiöser, konfessioneller und wirtschaftlicher Art. Der Verein wirkt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder religiöser Sekten oder anderer Organisationen mit rassistischer,
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Trier und Umgebung e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Trier. Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es
-
den Tierschutz zu fördern
-
Tierquälerei und Tiermisshandlung zu verhindern
-
notleidenden Tieren Hilfe zu gewähren
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung eines Tierheims und/oder fachliche oder sachliche Unterstützung anderer tierschützender Einrichtungen und Projekte, soweit es sich bei diesen um inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. um ausländische Körperschaften handelt oder die betreffende Einrichtung nur als weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO agiert.
Der Verein kann Einrichtungen auch in der Form von eigenen juristischen Personen unterhalten und/oder sich an solchen beteiligen und ihnen den Betrieb des Tierheims übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Herkunft der Mittel zur Gründung der Gesellschaft, der Zweck der Gesellschaft und die Zurverfügungstellung von Betriebsgrundlagen nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind. Die Beschlussfassung über die Errichtung und Beteiligung an einer solchen Gesellschaft, die Erstausstattung mit Vereinsmitteln sowie die Übertragung des Tierheimbetriebs an eine solche Gesellschaft obliegt der Mitgliederversammlung.
(3) Die Satzungszwecke werden ebenfalls durch Verbreitung des Tierschutzgedankens unter Erwachsenen (Volksbildung) verwirklicht, sowie den Kinder- und Jugendtierschutz. Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend, die sich folgende Ziele setzt:
a) die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen durch Erstellung von pädagogischen Konzepten und Unterrichtsmaterialien;
b) Förderung der Vermittlung von tradiertem und neuem Wissen über Haus-, Nutz-, und Wildtiere und den damit verbundenen kulturellen und ökologischen Zusammenhängen;
c) Organisation und Durchführung von Projekttagen verbunden mit naturwissenschaftlichem Forschen;
d) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachsenenbildung und insbesondere zur Landestierschutzjugend zur Zusammenarbeit auf Bundesebene;
e) den aktiven Einsatz beim Tier- und Naturschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern; Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen (Volksbildung);
f) Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.
(2) Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich gegen Auslagenersatz tätig.
(3) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag soll im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zum Tierschutz verpflichtet fühlt und bereit ist, den Verein ideal und materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
(3) Der Vorstand kann Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
(b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
(c) ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Organisation im Sinne der Präambel angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher Organisationen teilnimmt;
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 100 Mitglieder dies beim Vorstand beantragen. Auf Beschluss des Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung. Zur fristgerechten Ladung ist die Versendung an die letzte bekannte Adresse eines jeden Mitgliedes ausreichend. Zugang gilt bei Ladung per Post 3 Tage nach Versenden als erfolgt, bei Ladung per E-Mail oder Veröffentlichung am selben Tag. Hat ein Mitglied seinen Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann es sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen. Ergänzend kann die Mitgliederversammlung auch den Tierboten und durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Trierischer Volksfreund) angekündigt werden.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes, vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode die Neuwahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die der Mitgliederversammlung einmal im Jahr und vor der Neuwahl des Vorstandes über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
c) Beschlussfassung über die Mindesthöhe des Jahresbeitrags.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(7) Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Pressereferent/in
– bis zu drei Beisitzern, davon ein/e Vertreter/in für den Jugendtierschutz
(2) Aufgaben des Vorstandes sind
a) Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins
b) Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogramms des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben
c) Ausschluss von Mitgliedern, Streichung von der Mitgliederliste
d) Ehrung von Ehrenmitgliedern
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§9 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Pressereferent/in.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Verein nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt bis zu einem Gesamtvolumen von 2.000 € im Einzelfall. Für Geschäfte mit höherem Volumen können jeweils zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemeinsam vertreten, wobei einer davon stets der/die 1. Vorsitzende, bei dessen dauerhafter Verhinderung der/die 2. Vorsitzende sein muss.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er tritt mindestens zweimal vierteljährlich zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§10 Beirat
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beiräte) haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.
§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.
§12 Rechnungsprüfung
(1) Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
(2) Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§14 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtstag des Mitglieds nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aus der Personenverwaltung gelöscht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde.
§15 Mitgliederliste
(1) Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.
(3) Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:
a) Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.
b) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§16 Tierschutzjugend
(1) Mitglieder der Tierschutzjugend können Jugendmitglieder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. Mitglieder der Tierschutzjugend, die Ämter der Tierschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglieder der Tierschutzjugend sein, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Tierschutzjugend werden die Kinder und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks gefördert und hierzu durch jugendpflegerische Tätigkeiten angeleitet.
(2) Die Tierschutzjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.
(3) Die Tierschutzjugend kann selbständig einen Vorstand aus ihrem Kreis wählen. Der Jugendvertreter, also der Vorsitzende der Tierschutzjugend, kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist dort auch stimmberechtigt. Im Rahmen des Haushaltsplanes werden der Tierschutzjugend Mittel in eigener Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks und der jugendpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt.
§17 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbund e. V. sowie des Deutschen Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Beitragsordnung (in der Fassung vom 11. Juni 2001)
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 25,00 Euro.
Der Mindestbeitrag für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften beträgt 41,00 Euro.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Mitglieder, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Vorstand erlassen bekommen.
Die Satzung wurde am 14. April 1959 errichtet. In der vorliegenden Fassung ist die Änderung der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 1986, 10. April 1987, 17. April 1989, 25. Juni 1991, 29. April 1996, 19. März 1998, 15. Mai 2000 sowie vom 3. April 2024 enthalten.